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Die Präambel [→ Präambel] ist der einleitende Abschnitt der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts. In der Präambel der Verfahrensordnung wird klargestellt, dass die Ordnung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht und seiner Satzung angewendet und ausgelegt werden soll. Zudem werden grundlegende Prinzipien wie Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit betont, die die Durchführung der Verfahren leiten sollen, um eine gerechte, effiziente und qualitative Entscheidung zu gewährleisten.
Präambel.1 → Vorrang des Übereinkommens und der Satzung
Beschreibt die Vorrangstellung des Übereinkommens und der Satzung gegenüber der Verfahrensordnung im Falle eines Konflikts.
Präambel.2 → Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung
Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung auf der Grundlage der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit.
Präambel.3 → Verhältnismäßigkeitsprinzip
Erläutert die Berücksichtigung von Art und Komplexität jedes Verfahrens im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Präambel.4 → Flexibilität der Verfahrensvorschriften
Beschreibt die flexible und ausgewogene Anwendung der Verfahrensvorschriften durch die Richter.
Präambel.5 → Fairness und Billigkeit
Stellt sicher, dass die berechtigten Interessen aller Parteien berücksichtigt werden.
Präambel.6 → Qualität der Entscheidungen
Sichert die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung, um Entscheidungen von höchster Qualität zu gewährleisten.
Präambel.7 → Effizienz des Verfahrens
Regelt die Durchführung des Verfahrens, um eine zeitnahe mündliche Verhandlung in der ersten Instanz zu ermöglichen.
Präambel.8 → Einheitliche Anwendung und Auslegung
Betont die einheitliche Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung durch alle Kammern der ersten Instanz und das Berufungsgericht.
→ Präambel
Einleitender Abschnitt der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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