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upc:erforderliche_angaben_in_der_klageschrift

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Erforderliche Angaben in der Klageschrift

Regel 13.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die spezifischen Informationen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen, wie die Identität der Parteien und die Art der Klage.

Regel 13.1 EPGVO

1. Der Kläger hat bei der von ihm gewählten Kammer [Artikel 33 des Übereinkommens] eine Klageschrift einzureichen, die Folgendes enthalten muss:

(a) den Namen des Klägers und, ist der Kläger eine juristische Person, deren eingetragenen Sitz und den Namen des Klägervertreters,

(b) den Namen der Partei, gegen die sich die Klage richtet (der Beklagte), und, ist der Beklagte eine juristische Person, deren eingetragenen Sitz),

(c) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Kläger und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten,

(d) die postalische und, soweit verfügbar, elektronische Adresse für die Zustellung an den Beklagten und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten, sofern bekannt,

(e) ist der Kläger nicht der Inhaber oder der alleinige Inhaber des betreffenden Patents, die postalische und, soweit verfügbar, die elektronische Adresse für die Zustellung an den Inhaber und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten, sofern bekannt

(f) ist der Kläger nicht der Inhaber oder der alleinige Inhaber des betreffenden Patents, den Nachweis, dass der Kläger befugt ist, das Verfahren einzuleiten [Artikel 47 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens],

(g) Angaben zu dem betreffenden Patent einschließlich der Nummer,

(h) gegebenenfalls Angaben zu einem früheren oder anhängigen Verfahren bezüglich des betreffenden Patents vor dem Gericht, einschließlich vor der Zentralkammer anhängiger Klagen auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtverletzung und des jeweiligen Klagedatums, dem Europäischen Patentamt oder einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde,

(i) die Angabe der Kammer, vor der die Klage verhandelt werden soll [Artikel 33 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens] mit einer Begründung der Zuständigkeit dieser Kammer; haben sich die Parteien gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens geeinigt, ist der Angabe der Kammer, vor der die Klage verhandelt werden soll, ein Nachweis der Zustimmung des Beklagten beizufügen,

(j) gegebenenfalls die Angabe, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll [Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens], unter Beifügung eines Nachweises der Zustimmung des Beklagten,

(k) die Art des Anspruchs oder der vom Kläger beantragten Anordnung oder Abhilfe,

(l) die vorgebrachten Tatsachen, insbesondere:

(i) ein oder mehrere Fälle angeblicher oder angedrohter Verletzungshandlungen unter Angabe von Datum und Ort der jeweiligen Handlung,

(ii) die Bezeichnung der angeblich verletzten Patentansprüche,

(m) die vorgebrachten Beweismittel [Regel 170.1], soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,

(n) die Gründe, warum die vorgebrachten Tatsachen eine Verletzung der Patentansprüche darstellen, einschließlich rechtlicher Ausführungen und gegebenenfalls Erläuterungen zur vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs,

(o) die Angabe aller Anordnungen, die der Kläger während des Zwischenverfahrens zu beantragen beabsichtigt [Regel 104(e)],

(p) sofern der Kläger davon ausgeht, dass der Wert der Verletzungsklage 500.000 EUR übersteigt, die Angabe des Wertes und

(q) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird, sowie ggf. den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder den Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A.

Regel 13 EPGVO legt fest, dass die Klageschrift in einem Verletzungsverfahren die relevanten Tatsachen, die vorgelegten Beweismittel sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe für die behauptete Patentverletzung, einschließlich einer möglichen Anspruchsauslegung, enthalten muss.

Grundsätzlich sind die Parteien verpflichtet, ihren vollständigen Sachvortrag so früh wie möglich darzulegen (Präambel der EPGVO, Abs. 7, letzter Satz [→ Effizienz des Verfahrens]).

Die Einführung neuer Tatsachen und/oder Beweise [→ Neue Tatsachen und Beweismittel], die nicht direkt auf von der Gegenseite vorgebrachte Argumente reagieren, stellt eine Änderung des Falls dar, die nur auf Antrag und nach Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Regel 263 EPGVO [→ Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen] zulässig ist.1)

In bestimmten Situationen, nach der Verteidigung des Beklagten, ist es dem Kläger gestattet, neue Tatsachen und neue Beweise [→ Neue Tatsachen und Beweismittel] vorzubringen, sofern diese geeignet sind, die schon rechtzeitig behaupteten und vom Beklagten bestrittenen Haupttatsachen oder den Beweiswert der bereits eingereichten Beweise zu stützen.2)

Diese Bestimmungen müssen jedoch im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit interpretiert werden, wie er in der Präambel der EPGVO festgelegt ist. Dieser Grundsatz verlangt, dass den Parteien keine Aufgaben auferlegt werden, die zur Erreichung des festgelegten Ziels nicht notwendig sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Regel 44 der EPGVO lediglich eine „Angabe“ der relevanten Tatsachen verlangt. Dies unterstützt eine Interpretation, die einer übermäßig strikten Anwendung des „front-loaded“-Verfahrensprinzips entgegensteht [→ Neue Tatsachen und Beweismittel].3)

Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann das Gericht dem Kläger gestatten, einen Fehler zu berichtigen, wenn der Kläger den Beklagten im einleitenden Schriftsatz nicht korrekt benannt hat.4) Der Antrag kann gewährt werden, wenn der Beklagte durch die falsche Namensangabe und deren Berichtigung nicht unzumutbar benachteiligt wird. In der Regel liegt keine unzumutbare Benachteiligung vor, wenn trotz der falschen Namensangabe aufgrund der Umstände des Falles für den Beklagten und das Gericht klar sein musste, dass der Kläger den Widerrufsantrag gegen den Beklagten richten wollte.5)

Die Frage, ob ein neues Argument zulässig ist, hängt von den Umständen des Falles ab, einschließlich der Gründe, warum der Kläger das Argument nicht bereits im Antrag erhoben hat, und den Möglichkeiten der Beklagten, auf das neue Argument zu reagieren. Das Gericht erster Instanz hat bei dieser Beurteilung ein gewisses Ermessen.6)

siehe auch

Regel 13 EPGVO → Inhalt der Klageschrift
Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.

1) , 2)
Einheitspatentgericht, erstinstanzliche Kammer, zentrale Kammer (Sitz Paris), Entscheidung vom 27. November 2024, UPC_CFI_308/2023
3)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 29. November 2024 – UPC_CFI_307/2023
4) , 5)
Hamburg - Lokalkammer, Vorläufige Anordnung, UPC_CFI_555/2024, erlassen am 18.11.2024; m.V.a. CoA, 03.04.2024 - UPC_CoA_433/2023 - APL_588420/2023
6)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 10. Dezember 2024 – UPC_CFI_380/2023
upc/erforderliche_angaben_in_der_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/15 07:39 von mfreund