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Rechtliches Gehör bedeutet das Recht jeder Partei in einem Verfahren, ihre Argumente, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, auf die Ausführungen der Gegenseite zu reagieren und von der Entscheidungsfindung nicht ausgeschlossen zu werden.
Das Recht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Parteien die Möglichkeit haben, sich zu allen entscheidungserheblichen Aspekten des Verfahrens zu äußern. Dies umfasst auch die Berücksichtigung neuer Argumente oder Beweismittel, sofern die Gegenseite ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.1)
Regel 264 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht einer Partei rechtliches Gehör gewähren muss oder kann, bevor es eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift.
Wenn diese Verfahrensordnung vorsieht, dass einer Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist oder gewährt werden kann, bevor das Gericht eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift, muss oder kann das Gericht – je nach Lage des Falles – die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer festgesetzten Frist auffordern und/oder zu einer mündlichen Verhandlung an einem vom Gericht bestimmten Termin laden. Das Gericht kann auch eine Anhörung per Telefon- oder Videokonferenz anordnen. Die Regeln 105 und 106 gelten entsprechend.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.
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