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upc:rechtliches_gehoer

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Rechtliches Gehör

Regel 264 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht einer Partei rechtliches Gehör gewähren muss, bevor es eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift.

Regel 264 (1) EPGVO → Anhörung der Parteien
Beschreibt, dass das Gericht die Parteien anhören muss, bevor es eine Entscheidung trifft.

Regel 264 (2) EPGVO → Möglichkeit zur Stellungnahme
Gibt den Parteien die Möglichkeit, zu den vorgelegten Beweisen und Argumenten Stellung zu nehmen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/rechtliches_gehoer.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1