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Regel 264 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht einer Partei rechtliches Gehör gewähren muss oder kann, bevor es eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift.
Wenn diese Verfahrensordnung vorsieht, dass einer Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist oder gewährt werden kann, bevor das Gericht eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift, muss oder kann das Gericht – je nach Lage des Falles – die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer festgesetzten Frist auffordern und/oder zu einer mündlichen Verhandlung an einem vom Gericht bestimmten Termin laden. Das Gericht kann auch eine Anhörung per Telefon- oder Videokonferenz anordnen. Die Regeln 105 und 106 gelten entsprechend.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.
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