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Regel 223 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.
Regel 223.1 → Einreichung des Antrags auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Artikel 74 des Übereinkommens zu stellen.
Regel 223.2 → Inhalt des Antrags auf aufschiebende Wirkung
Regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf aufschiebende Wirkung.
Regel 223.3 → Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt die unverzügliche Entscheidung des Berufungsgerichts über den Antrag.
Regel 223.4 → Dringlichkeit und formloser Antrag
Erläutert die Möglichkeit, in Fällen äußerster Dringlichkeit einen formlosen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen.
Regel 223.5 → Keine aufschiebende Wirkung bei bestimmten Berufungen
Regelt, dass bestimmte Berufungen keine aufschiebende Wirkung haben.
EPGVO, Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht
Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.
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