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upc:entscheidung_ueber_den_antrag_auf_aufschiebende_wirkung

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Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung

Regel 223.3 EPGVO beschreibt die unverzügliche Entscheidung des Berufungsgerichts über den Antrag.

Regel 223.3 EPGVO

Das Berufungsgericht entscheidet über den Antrag unverzüglich.

Ein Beschluss kann ausgesetzt werden, wenn das Interesse der antragstellenden Partei am Erhalt des Status quo das Interesse der vollstreckenden Partei an der sofortigen Vollstreckung überwiegt und es angemessen ist, den Beschluss bis zur Entscheidung über eine Korrekturanfrage auszusetzen.1)

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt in Betracht, wenn die Anordnung, gegen die sich die Berufung richtet, evident fehlerhaft ist. Ob eine offenkundige Rechtsverletzung vorliegt, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind. Erweisen sich diese Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen bereits bei der anzustellenden summarischen Prüfung als nicht tragfähig, ist die aufschiebende Wirkung regelmäßig anzuordnen. Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann.2)

Die Voraussetzung außergewöhnlicher Umstände, die einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Regel 223 EPGVO rechtfertigen, muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände nicht nachgewiesen.3)

Das Berufungsgericht kann den Antrag nur genehmigen, wenn die Umstände des Falles eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat4). Ausnahmeumstände sind unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Falles zu bewerten, wie zum Beispiel dem Stand des Widerrufsverfahrens vor dem Gericht erster Instanz, dem Stand des Berufungsverfahrens und den Interessen der Parteien5) sowie anderer relevanter Umstände des Falles.6)

siehe auch

Regel 223 → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.

1)
Entscheidung der Berufungskammer des Einheitspatentgerichts vom 14. November 2024, UPC_CoA_691/2024
2)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 29. Oktober 2024 – UPC_CoA_549/2024
3) , 6)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 16. Januar 2025 – UPC_CoA_12/2025
4)
UPC_CoA_388/2024, APL_39884/2024, 19. August 2024, Sibio gegen Abbott
5)
UPC_CoA 227/2024, APL_26889/2024, 21. Juni 2024, Mala gegen Nokia
upc/entscheidung_ueber_den_antrag_auf_aufschiebende_wirkung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/22 05:42 von mfreund