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Regel 223.5 EPGVO regelt, dass bestimmte Berufungen keine aufschiebende Wirkung haben.
Die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 220.2, Regel 220.3 oder Regel 221.3 hat keine aufschiebende Wirkung.
Regel 223 → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.
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