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Regel 223 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat, sowie die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen enthalten muss.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss enthalten: (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat; (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen.
Regel 223 EPGVO → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.
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