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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:inhalt_des_antrags_auf_aufschiebende_wirkung

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Inhalt des Antrags auf aufschiebende Wirkung

Regel 223.2 EPGVO regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf aufschiebende Wirkung.

Regel 223.2 EPGVO

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss enthalten:

(a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat;

(b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen.

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss gemäß R.223.2 VerfO (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat und (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen enthalten. Das bedeutet, dass ein solcher Antrag es für sich allein ermöglichen muss, dass der Berufungsbeklagte seine Stellungnahme vorbereiten und das Berufungsgericht über diesen Antrag, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Verweise auf Schriftsätze und Dokumente in den erstinstanzlichen Akten sind zulässig, sofern die Textstellen auf die verwiesen wird, konkret genug bezeichnet werden.1)

siehe auch

Regel 223 → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.

1)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 29. Oktober 2024 – UPC_CoA_549/2024
upc/inhalt_des_antrags_auf_aufschiebende_wirkung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/24 07:54 von mfreund