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Regel 223.4 EPGVO erläutert die Möglichkeit, in Fällen äußerster Dringlichkeit einen formlosen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen [Regel 345.5 und 345.8]. Der ständige Richter hat alle Befugnisse des Berufungsgerichts und entscheidet darüber, wie in Bezug auf den Antrag weiter zu verfahren ist; dies kann auch bedeuten, dass noch ein schriftlicher Antrag zu stellen ist.
Ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Status quo kann das Interesse an einer sofortigen Vollstreckung überwiegen, wenn die Entscheidung über eine Berufung noch aussteht und es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt.1)
Regel 223 → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.
Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Das Gericht kann einstweilige Maßnahmen anordnen, um drohende Patentverletzungen zu verhindern oder fortgesetzte Verletzungen zu unterbinden.
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