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Regel 223.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Artikel 74 des Übereinkommens zu stellen.
Eine Partei kann gemäß Artikel 74 des Übereinkommens einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen.
Regel 223 → Antrag auf aufschiebende Wirkung
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.
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