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→ Bruchteilsgemeinschaft
→ Gesamthandsgemeinschaft
→ Patentgemeinschaft (Patentrecht)
→ Miturhebergemeinschaft (Urheberrecht)
Schutzrechtsinhaber bilden - mit Ausnahme der Miturhebergemeinschaft - eine Bruchteilsgemeinschaft.
Auf Miturhebergemeinschaft, Erben- und eheliche Gütergemeinschaften finden die Regelungen der Gesamthandsgemeinschaft anwendung.
Die Vorschriften über Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff. BGB werden durch die Regelungen der §§ 1008 - 1011 BGB (Miteigentum) und das Wohnungseigentumsgesetz (Sondereigentum an Bruchteilsgemeinschaft) ergänzt.
Bei mehreren Patentinhabern ist es stark umstritten, ob es sich um eine Rechtsgemeinschaft i.S. des § 59 Alt. 1 ZPO handelt (einfache Streitgenossenschaft), oder um eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO; normalerweise gilt jedoch nach ZPO: Miteigentümer = Rechtsgemeinschaft.
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