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patentrecht:formalpruefung_und_pruefung_der_patentfaehigkeit

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Formalprüfung und Prüfung der Patentfähigkeit

§ 45 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Formalprüfung und die Prüfung der Patentfähigkeit einer Patentanmeldung.

§ 45 (1) PatG → Formalprüfung
Die Prüfungsstelle fordert den Anmelder auf, Mängel der Anmeldung zu beseitigen, wenn die Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht erfüllt sind.

§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit
Die Prüfungsstelle benachrichtigt den Patentsucher, wenn keine patentfähige Erfindung vorliegt, und fordert eine Stellungnahme.

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

patentrecht/formalpruefung_und_pruefung_der_patentfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/22 07:44 von mfreund