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§ 92 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten als Schriftführer zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen.
Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.
§ 92 PatG → Niederschrift über die Verhandlung
Regelt die Erstellung einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme im Patentverfahren.
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