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→ Patentkostenzahlungsverordnung
→ Kosten des Patentanwalts
→ Kosten des Nichtigkeitsverfahrens
§ 2 (2) 1 PatKostG → Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren
→ Streitwert in Patentsachen
→ Kosten des Beschwerdeverfahrens
Die Kosten trägt grundsätzlich der Beteiligte selbst [→ Grundsatz der eigenen Kostentragung]. Dies gilt auch für die Kosten des Einspruchsverfahrens.
Nur in den ausdrücklich in § 62 I PatG, § 63 I MarkenG aufgezählten Fällen kann das DPMA in einer Kostengrundentscheidung eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen aussprechen.
Für die Beschwerde (§ 73 PatG) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtes gilt eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist (§ 62 II S.4 PatG).
Demgegenüber hat im Marken- und im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - wie im Zivilprozess - die unterlegene Partei die Kosten zu tragen, sie muss also auch die Kosten der Gegenseite übernehmen. Wenn jede Partei mit ihrem Antrag teils Erfolg hat und teils unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
Auf Antrag der Beteiligten wird ein Gegenstandswert festgelegt.
Ob trotz ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit die speziell auf die Tätigkeit der Patentanwälte zugeschnitte Patentanwaltsgebührenordnung Andwendung findet, oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als gesetzliche Gebührenordnung für die in diesem Sinne vergleichbar tätig werdenden Rechtsanwälte ist von den Senaten des BPatG bisher differenziert betrachtet worden. Im Verfahren vor dem Patentamt, z.B. beim patentamlichen Löschungsverfahren, hat sich die Orientierung an der BRAGO noch nicht durchgesetzt. Einzelne Senate haben gegenüber der Festsetzung der Kosten des Patentanwalts anhand der Patentanwaltsgebührenordnung keine Bedenken geäußert (z.B. Beschl. vom 8.5.2002 28 W (pat) 226/00, Beschl. vom 15.6.2004 33 W (pat) 245/03, Beschl. vom 11.5.2004 33 W (pat) 2/02). Dagegen richtet sich der 27. Senat mit seinem Beschluß vom 7.12.2004 27 W (pat) 263/03 in dem er folgende Gründe für eine Berechung auf Grundlage der BRAGO aufführt:
Siehe hierzu auch BPatG Beschluss vom 2. Dezember 1998 – 29 W (pat) 194/93.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 DPMAVwKostV werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.
Nach ständiger Rechtsprechung fällt unter „unrichtige Sachbehandlung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht jede Fehlbehandlung, sondern nur ein Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen, der offen zutage tritt, oder ein offenbares Versehen. In jedem Fall muss zudem die unrichtige Sachbehandlung für die Entstehung der Kosten ursächlich gewesen sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Kosten auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären.1)
§ 9 Abs. 2 DPMAVwKostV sieht ausnahmsweise die Möglichkeit einer Kostenermäßigung bis hin zum Absehen von der Erhebung der Kosten in Fällen vor, in denen dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zah-lungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
→ Kosten des Verfahrens (Verfahrensrecht)
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