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patentrecht:patentkostenzahlungsverordnung

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Patentkostenzahlungsverordnung

Nach der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostZV, Nr. 1 bis 5) können Zahlungen nur noch durch

  • Barzahlung,
  • Überweisung auf ein Konto,
  • Bareinzahlung auf ein Konto, oder durch
  • Erteilung einer Einziehungsermächtigung von einem Inlandskonto

erfolgen.

Die Möglichkeiten der Zahlung mittels Scheck, Gebührenmarken und Abbuchungsauftrag sind entfallen.

siehe auch

patentrecht/patentkostenzahlungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1