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§ 80 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, einschließlich möglicher Rückzahlungen und der Anwendbarkeit von Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§ 80 (1) PatG → Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten
Erläutert die Entscheidungsmöglichkeiten des Patentgerichts zur Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten im Verfahren.
§ 80 (2) PatG → Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten
Erörtert, unter welchen Bedingungen dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Kosten auferlegt werden können.
§ 80 (3) PatG → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Beschreibt die Bestimmungen zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
§ 80 (4) PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme oder Verzicht
Regelt die Kostenverteilung bei Rücknahme der Beschwerde oder Verzicht auf das Patent.
§ 80 (5) PatG → Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung
Erklärt die Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung im Hinblick auf Kostenfestsetzungsverfahren und Zwangsvollstreckung im Beschwerdeverfahren.
PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.
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