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Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 62 Abs. 1 MarkenG).
Bei der Entscheidung über ein Gesuch auf Einsicht in die Akten einer Markenanmeldung muss eine Abwägung des berechtigten Interesses des Antragstellers an der Einsicht mit einem entgegenstehenden Interesse des Anmelders an der Geheimhaltung des Akteninhalts erfolgen, in die auch das Recht des Anmelders auf informationelle Selbstbestimmung einzubeziehen ist.1)
Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, hat der Antragsgegner darzulegen.2)
Das berechtigte Interesse des Antragstellers, von dem § 62 Abs. 1 MarkenG die Akteneinsicht abhängig macht, stellt nicht lediglich ein Individualinteresse dar. Vielmehr besteht ein Allgemeininteresse daran, dass keine Marken zu Unrecht eingetragen werden oder zu Unrecht eingetragen bleiben und dass nicht aus eingetragenen Marken zu Unrecht Ausschließlichkeitsrechte abgeleitet werden.3)
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