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grundrecht:ordnung

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Ordnung

Ordnung [→ Rechtsordnung] bezeichnet ein strukturiertes und geregeltes Zusammenwirken von Elementen oder Personen in einem System [→ Gesellschaft], das auf festgelegten Regeln, Normen oder Prinzipien basiert. Sie sorgt dafür, dass Abläufe und Verhältnisse innerhalb eines bestimmten Rahmens vorhersehbar, stabil und geordnet ablaufen. In gesellschaftlichen, rechtlichen und politischen Kontexten bedeutet Ordnung, dass sich das Verhalten von Individuen und Institutionen an Regeln orientiert, die das Zusammenleben in einer Gemeinschaft regeln, Konflikte vermeiden und Rechtssicherheit schaffen.

Rechtsvorschriften sind verbindliche Regeln, die von staatlichen Organen erlassen werden, um das Verhalten von Menschen und Institutionen in einer Gesellschaft zu regeln [Art. 20 (3) GG → Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung und Gesetzesbindung]. Sie legen Rechte und Pflichten fest und sorgen für Ordnung und Gerechtigkeit.

siehe auch

Rechtsordnung
Das gesamte System von Rechtsnormen (Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften), das in einem bestimmten Staat oder einer Gemeinschaft wie der Europäischen Union gilt und das Zusammenleben der Menschen regelt sowie die Rechte und Pflichten der Bürger, Institutionen und Behörden festlegt.

Art. 20 (3) GG → Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung und Gesetzesbindung
Legt fest, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung ist und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.

grundrecht/ordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/17 19:24 von mfreund