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grundrecht:oeffentliches_recht

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Öffentliches Recht

Das öffentliches Recht bildet neben dem Privatrecht eine der beiden Hauptkategorien des Rechts. Es regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern oder anderen öffentlichen Akteuren. Es umfasst Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht und Völkerrecht. Das öffentliche Recht ist durch das Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt, da der Staat gegenüber dem Bürger eine übergeordnete Stellung einnimmt.

Die öffentliche Verwaltung umfasst alle staatlichen Institutionen und Behörden, die mit der Umsetzung von Gesetzen und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Sie bildet das ausführende Organ der Staatsgewalt und ist auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene tätig.

Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.1)

siehe auch

Recht
Ein System von verbindlichen Regeln und Prinzipien, das in einer Gesellschaft festgelegt und durchgesetzt wird, um das Verhalten der Menschen zu steuern, Gerechtigkeit zu sichern und die soziale Ordnung aufrechtzuerhalten.

1)
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13 - Prüfungsgebühr
grundrecht/oeffentliches_recht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 19:01 von mfreund