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ep:verfahrensordnung_der_grossen_beschwerdekammer

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Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer

Artikel 23 (4) EPÜ 2000

Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.

Regel 13 (2) AO EPÜ

Die nach Artikel 11 Absatz 3 [→ Ernennung hoher Bedienstete] ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer erlassen die Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer.

Siehe hierzu die Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer in der Fassung vom 01.05.2003 (ABl. EPA 2003, 83 ff.).

Regel 13 (1) AO EPÜ → Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung
Regel 13 (3) AP EPÜ → Erlass der Beschlussfähigkeit der Großen Beschwerdekammer

Regel 8-13 → Organisation des Europäischen Patentamts

Die Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts regelt unter anderem die Vertretung der Kammermitglieder (Art. 3 Abs. 1 und 2 VOGBK), ihre Ausschließung und Ablehnung (Art. 4 Abs. 1 VOGBK), Änderungen in der Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VOGBK), die Berücksichtigung neuen Vorbringens (Art. 12 Abs. 1 VOGBK) sowie die Einreichung von Unterlagen vor mündlichen Verhandlungen (Art. 14 Abs. 1 VOGBK).

siehe auch

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