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ep:beschlussfaehigkeit_der_grossen_beschwerdekammer

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Beschlußfähigkeit der Grossen Beschwerdekammer

Regel 13 (3) EPÜ 2000

Zur Beschlussfähigkeit in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Regel 13 (1) AO EPÜ → Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung
Regel 13 (2) AO EPÜ → Erlass der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer

Regel 8-13 → Organisation des Europäischen Patentamts

siehe auch

ep/beschlussfaehigkeit_der_grossen_beschwerdekammer.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1