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Zur Beschlussfähigkeit in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Regel 13 (1) AO EPÜ → Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung
Regel 13 (2) AO EPÜ → Erlass der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer
Regel 8-13 → Organisation des Europäischen Patentamts
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