Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:einraeumung_weiterer_nutzungsrechte

finanzcheck24.de

Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35 UrhG)

§ 35 (1) UrhG

Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

§ 35 (2) UrhG

Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

urheberrecht/einraeumung_weiterer_nutzungsrechte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1