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In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 140b (1) PatG → Auskunftsanspruch
§ 140b (3) PatG → Gegenstand der Auskunftspflicht
§ 140b (4) PatG → Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche
§ 140b (5) PatG → Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft
§ 140b (6) PatG → Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten
§ 140b (7) PatG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 140b (8) PatG → Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
§ 140b (9) PatG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten
§ 140b (10) PatG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten
Ein Auskunftsanspruch setzt als Hilfsanspruch voraus, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt in Betracht kommt.
Die durch Patentverletzung Verletzte hat über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.
§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Privatrecht → Auskunftsanspruch
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