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§ 5a UWG → Irreführung durch Unterlassen
§ 312d Abs. 1 BGB → Informationspflichten
Die Regelung in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB legt die Informationspflichten des Unternehmers fest, wenn dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren.1)
Der Unternehmer kann nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.2)
Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen (Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB).3)
Diese Regelungen beruhen auf Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatzvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist ab (Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU).4)
Der Unternehmer kann die für den Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB maßgebliche Informationspflicht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB auf zwei Wegen erfüllen.5)
Zum einen kann der Unternehmer seine Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB das in der Anlage 1 zu dieser Bestimmung vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Wählt der Unternehmer diese Form der Unterrichtung und erfüllt er die in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB aufgestellten Voraussetzungen, kommt ihm die sogenannte „Gesetzlichkeitsfiktion“ bzw. der „Musterschutz“ dieser Bestimmung zugute. Dies bedeutet, dass nicht weiter geprüft werden muss, ob die Informationspflichten tatsächlich in der gebotenen Weise eindeutig und umfassend erfüllt sind.6) Im Ergebnis gehen damit mögliche Fehler des Gesetzgebers bei der Fassung der Musterbelehrung zulasten des Verbrauchers.7)
Die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung ist indessen nicht verpflichtend. Der Unternehmer kann seine Informationspflichten deshalb zum anderen auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt.8)In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine korrekte Belehrung genügt.9)
Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion kommt gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nur dem Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt.10) Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck, Regelungszusammenhang sowie einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB.11) Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Schutzwirkung der Musterverwendung auch dann eintreten kann, wenn der Unternehmer das gesetzlich vorgesehene Muster verändert. Anders als § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 (BGB-InfoV aF) enthält Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB keine Regelung, nach der Abweichungen in Format oder Schriftgröße sowie die Anbringung von Zusätzen wie der Firma oder ein Unternehmenskennzeichen zulässig sind. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB enthält zudem abweichend von den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Bestimmungen weder eine ausdrückliche Erlaubnis zur Abweichung vom Muster in Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB) noch den Begriff „entspricht“ (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) und damit keine Regelung, die einer Prüfung Raum geben könnte, ob und unter welchen Umständen gewisse Veränderungen am gesetzlichen Muster nur eine für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädliche Bearbeitung darstellen12).13)
Nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB setzt die Inanspruchnahme der Schutzfunktion vielmehr voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflicht erfüllt, indem er „das“ in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung „zutreffend ausgefüllt“ dem Verbraucher übermittelt.14)
Das Erfordernis der unveränderten Verwendung des Belehrungsmusters entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte in Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU festschreiben, dass das Muster der Widerrufsbelehrung nicht verändert werden darf und entsprechend der Gestaltungshinweise auszufüllen und zu verwenden ist.15)
Der Sinn und Zweck der Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB spricht ebenfalls für das Erfordernis, dass sich nur der Unternehmer mit Erfolg auf diese Fiktion berufen kann, der sich exakt an die gesetzliche Musterbelehrung und die Ausfüllungsanweisung hält. Zweck der Gesetzlichkeitsfiktion ist es, dem Unternehmer die Erfüllung der Informationspflichten durch die Verwendung gesetzlich vorgesehener Muster zu erleichtern.16)
Die Geschäftspraxis für den Unternehmer soll vereinfacht sowie Rechtssicherheit hergestellt und in der Folge die Rechtspraxis entlastet werden (zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF vgl. BGHZ 194, 238 [juris Rn. 16]). Werden Abweichungen des Mustertextes zugelassen, lässt sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF vgl. BGH, NJW 2014, 2022 [juris Rn. 18]). Für die Zulassung gewisser individueller Änderungen durch den Unternehmer besteht auch kein schutzwürdiges Bedürfnis. Dem Unternehmer steht es frei, auf die Schutzwirkung der Musterverwendung zu verzichten und seine Informationspflichten durch eine individuell gestaltete Belehrung zu erfüllen.17)
Das Erfordernis, dass die Inanspruchnahme der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB die exakte Musterverwendung voraussetzt, ergibt sich ferner aus der Regelungssystematik des Gesetzes. Der Umstand, dass der Gesetzgeber dem Unternehmer zwei Möglichkeiten der Erfüllung seiner Informationspflichten zum Widerrufsrecht eingeräumt und daran eine unterschiedliche Risikotragung im Hinblick auf deren Erfüllung geknüpft hat, spricht dagegen, den Musterschutz auf eine dritte Form der Belehrung zu erstrecken, die zwar vom Muster ausgeht, aber individuelle Änderungen des Unternehmers beinhaltet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber - anders als in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF und Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB - nicht selbst gewisse Änderungen des Musters zulässt und damit die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen definiert.( (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22; m.V.a. BGHZ 212, 207 [juris Rn. 25]))
Eine unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB führt zum selben Ergebnis. Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU ist die Informationspflicht des Unternehmers gemäß Absatz 1 Buchstabe h dieser Bestimmung erfüllt, wenn der Unternehmer „dieses“ Informationsformular „zutreffend ausgefüllt“ dem Verbraucher übermittelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Gesetzlichkeitsfiktion dem Unternehmer auch bei einer Abweichung vom Muster zukommen kann, finden sich in der Vorschrift nicht.18)
Auch der Zweck des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU rechtfertigt es nicht, die Schutzwirkung auf vom Muster abweichende Belehrungen zu erstrecken. Ziel der unionsweiten Einführung der Musterbelehrung war gerade die Schaffung eines einheitlichen Musters, das dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufs erleichtert.19)
Dem Vereinheitlichungszweck stünde es entgegen, individuelle Veränderungen des Musters zuzulassen und es der Prüfung des Einzelfalls zu überlassen, wann und aus welchen Gründen die Grenze der Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion überschritten ist. Mit dem Wahlrecht des Unternehmers, die Informationspflichten entweder - auf eigenes Risiko - unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen durch eine eigene Fassung der Belehrung zu erfüllen oder aber sich im Interesse der Rechtssicherheit ohne Änderungen des gesetzlichen Musters zu bedienen, ist dem Erfordernis gemäß dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2011/83/EU Rechnung getragen. Danach ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, wobei gleichzeitig die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist.20)
Die gesetzlichen Vorschriften zur Information über das Widerrufsrecht bezwecken den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben. Der regelmäßig rechtsunkundige Verbraucher soll unter anderem über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert werden, er darf über ihre Berechnung nicht im Unklaren gelassen werden21). Entscheidend ist, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird22). Unzulässig ist eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird.23)
Die Bestimmungen der § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) sind im Einklang mit der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU auszulegen, deren Umsetzung sie dienen. Danach erteilt der Unternehmer dem Verbraucher, bevor dieser durch einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise gegebenenfalls einen Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien. Bei der Auslegung der nationalen Bestimmungen ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen.24)
Die Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Informationspflicht eines Unternehmers bei Fernabsatzverträgen (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB) ist durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 novelliert worden. Die bisher in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF geregelte Informationspflicht betreffend Garantien findet sich nunmehr wortgleich in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF.25)
Die nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF vorvertraglich zu erteilende Information zu Garantien stellt eine wesentliche Information im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 UWG nF dar. Die eingangs genannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU. Die darin geregelte vorvertragliche Informationspflicht betreffend gewerbliche Garantien stellt eine Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation dar, auch wenn Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG nicht genannt ist.26)
Nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) und Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU besteht die Informationspflicht des Unternehmers nur „gegebenenfalls“. Mit Blick darauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU genannte vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich entscheiden zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.27)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein solches berechtigtes Interesse insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In einem solchen Fall lenkt der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern, und ist zum Schutz der Verbraucher zu vermeiden, dass sie durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene bestehende Garantien und deren Zusammenspiel in die Irre geführt werden, sowie ihre Erkenntnis sicherzustellen, dass die Garantie vom Hersteller und nicht vom Unternehmer stammt.28)
Erwähnt das Angebot des Unternehmers die gewerbliche Garantie des Herstellers hingegen beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so kann der Unternehmer nicht schon aufgrund dieser bloßen Erwähnung verpflichtet sein, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen.29)
Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.30)
Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu prüfen, ob die Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers im Angebot des Unternehmers als ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers angesehen werden kann, das geeignet ist, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU genannte vorvertragliche Informationspflicht auszulösen.31)
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