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Regel 61 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.
Regel 61 (1) EPÜ → Schriftstücke zur Beurteilung der Erfindung
Beschreibt, dass im europäischen Recherchenbericht die Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Erfindung herangezogen werden können.
Regel 61 (2) EPÜ → Auflistung der Schriftstücke
Erklärt, dass die Schriftstücke im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt werden, auf die sie sich beziehen.
Regel 61 (3) EPÜ → Unterscheidung der Schriftstücke nach Veröffentlichungstag
Beschreibt, dass im europäischen Recherchenbericht zwischen Schriftstücken unterschieden wird, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind.
Regel 61 (4) EPÜ → Schriftstücke zu nicht schriftlichen Offenbarungen
Erklärt, dass Schriftstücke, die sich auf nicht schriftliche Offenbarungen beziehen, im europäischen Recherchenbericht genannt werden.
Regel 61 (5) EPÜ → Verfahrenssprache des Recherchenberichts
Beschreibt, dass der europäische Recherchenbericht in der Verfahrenssprache abgefasst wird.
Regel 61 (6) EPÜ → Klassifikation des Gegenstands der Anmeldung
Erklärt, dass auf dem europäischen Recherchenbericht die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben ist.
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel II → Europäischer Recherchenbericht
In diesem Kapitel werden die Erstellung und der Inhalt des europäischen Recherchenberichts behandelt. Es umfasst die Anforderungen an den erweiterten europäischen Recherchenbericht, die Behandlung von Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen und die Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder.
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