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Regel 61 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im europäischen Recherchenbericht die Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Erfindung herangezogen werden können.
Im europäischen Recherchenbericht werden die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Regel 61 EPÜ → Inhalt des europäischen Recherchenberichts
Legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.
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