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Regel 61 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Schriftstücke im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt werden, auf die sie sich beziehen.
Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die maßgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet.
Regel 61 EPÜ → Inhalt des europäischen Recherchenberichts
Legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.
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