§ 103 Abs. (2) ZPO → Kostenfestsetzungsantrag
§ 103 Abs. (1) ZPO → Vorraussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens
§ 104 (1) ZPO → Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 104 (2) ZPO → Verzinsungsantrag
→ Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
→ Kostengrundentscheidung
→ Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten
→ Reisekosten
RVG → Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
PatG → Kostenfestsetzungsverfahren
Das Kostenfestsetzungsverfahren setzt gemäß § 103 Abs. 1 ZPO eine Kostengrundentscheidung voraus, auf deren Grundlage die Höhe der zu erstattenden Kosten festgesetzt wird. Die Kostengrundentscheidung rechtfertigt eine Kostenfestsetzung zugunsten des Kostengläubigers nur, soweit ihre formale Reichweite die anwaltliche Tätigkeit erfasst, deren Kosten der Kostengläubiger zur Festsetzung angemeldet hat. So scheidet die Festsetzung von Kosten aus, die von der Kostenentscheidung zeitlich nicht erfasst werden. Deshalb können außergerichtliche Kosten nicht festgesetzt werden, wenn sie nach der die Kostengrundentscheidung enthaltenden gerichtlichen Entscheidung entstanden sind.1)
Die Kostengrundentscheidung rechtfertigt eine Kostenfestsetzung auch dann nicht, wenn sie die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren inhaltlich nicht erfasst.2)
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein vereinfachtes Nebenverfahren zum Hauptsacheverfahren. Es ersetzt ein auf Kostenersatz gerichtetes zivilrechtliches Verfahren.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten zugeschnitten.3)
Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind die Verfahrenskosten. Verfahrenskosten sind zum einen die Gerichtskosten, zum anderen die Parteikosten (Vergütung des Anwalts und sonstige Aufwendungen).
Gegenstand sind nicht die Verfahrenskosten vor dem Amt. Für die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA existiert ein eigenständiges Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Amt.
In der Begründetheitsprüfung wird im wesentlichen geprüft, ob die geltend gemachten Kosten auch notwendige Kosten waren. → Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten
§ 106 ZPO (1 Wochenfrist ist Praxisfremd)
Übliche Frist zur Äußerung auf Vorbringen der Gegenseite ist ein Monat. Verlängerbar bei triftigem Grund.
Vorsicht!!: § 107 ZPO: Monatsfrist für Antrag auf Abänderung des Kostenbeschlusses bei Revision
§ 104 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten in einem Rechtsstreit.
§ 104 (1) ZPO → Entscheidung über den Festsetzungsantrag
Das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet über den Festsetzungsantrag. Auf Antrag kann die Verzinsung der festgesetzten Kosten ab dem Eingang des Antrags oder ab der Verkündung des Urteils ausgesprochen werden.
§ 104 (2) ZPO → Glaubhaftmachung von Ansätzen
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt die Glaubhaftmachung. Für Auslagen eines Rechtsanwalts genügt dessen Versicherung, und für Umsatzsteuerbeträge die Erklärung des Antragstellers, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist.
§ 104 (3) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung
Gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung rechtskräftig ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 → Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.