Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
für Zwangsvollstreckung geeigneter Beschluß (evtl. Rechtskraft abwarten, wenn nicht vorläufig vollstreckbar). Fehlt es daran, ist das gesamte Verfahren wirkungslos (z.B. obsolete Entscheidung 1. Instanz).
Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens > Wieso das????
Zuständig: Gericht des ersten Rechtszugs (§ 104 I,1 ZPO i.V.m. § 3 Nr. 3b, § 21 Nr. 1 RPflG); Rechtspfleger(Beamter des gehobenen Dienstes)
spezielle Verfahrensvoraussetzungen (allg. Prozeßvoraussetzungen, die schon im Hauptsacheverfahren geprüft wurden, müssen nicht mehr geprüft werden): z.B.: sind überhaupt Kosten angefallen?
gegebenenfalls (wenn vor Landgericht oder vor Amtsgericht in Familiensachen) Postulationsfähigkeit der beantragenden Partei. Wobei gemäß § 13 RPflG auch vor dem Landgericht, das Kostenfestsetzungsverfahren ohne Anwalt durchgeführt werden kann.