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verfahrensrecht:sofortige_beschwerde_gegen_die_entscheidung

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Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung

§ 104 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Recht auf sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag.

§ 104 (3) ZPO

Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

siehe auch

§ 104 ZPO → Kostenfestsetzungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten in einem Rechtsstreit.

verfahrensrecht/sofortige_beschwerde_gegen_die_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:42 von 127.0.0.1