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§ 104 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Recht auf sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag.
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
§ 104 ZPO → Kostenfestsetzungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten in einem Rechtsstreit.
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