Klageantrag

Ein Klageantrag ist der formale Antrag des Klägers an das Gericht, mit dem er konkret die gerichtliche Entscheidung über das von ihm begehrte Recht oder die begehrte Rechtsfolge fordert.

§ 253 (2) Nr. 2 ZPO

Die Klageschrift muss enthalten die bestimmte Angabe des Gegenstandes [→ Streitgegenstand] und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

Bestimmtheit des Klageantrags
Klageerhebung
Klagegrund, Lebenssachverhalt
Sich widersprechende Begründungen im Klageantrag

Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.1) [→ Bestimmtheit des Klageantrags]

Bei einem Antrag auf Nichtigkeitsklage sind die Nr. des angegriffenen Patents, sowie der Umfang der beantragten Nichtigkeitserklärung anzugeben.

Bei Zahlungsklagen ist im Allgemeinen der Betrag konkret anzugeben. Ausnahmen sind Schmerzensgeld und der angemessene Betrag der Vergütung nach § 38 ArbEG.

Ausnahmetatbestände brauchen nicht in den Klageantrag aufgenommen zu werden, wenn dieser allein die konkrete Verletzungsform beschreibt. Es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist.2) Eine diesen Grundsatz nicht beachtende Überbestimmung ist allerdings - insbesondere mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz - grundsätzlich unschädlich.3)

siehe auch

§ 253 ZPO → Klageschrift

Klageerhebung

1)
BGH, Urteil vom 30. April 2015 - Tagesschau-App
2)
BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, GRUR 2021, 758 Rn. 18 = WRP 2021, 610 - Rechtsberatung durch Architektin
3)
BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 f. = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16, GRUR 2020, 401 Rn. 13 = WRP 2020, 465 - ÖKO-Test I