Ein Klageantrag ist der formale Antrag des Klägers an das Gericht, mit dem er konkret die gerichtliche Entscheidung über das von ihm begehrte Recht oder die begehrte Rechtsfolge fordert.
Die Klageschrift muss enthalten die bestimmte Angabe des Gegenstandes [→ Streitgegenstand] und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
→ Bestimmtheit des Klageantrags
→ Klageerhebung
→ Klagegrund, Lebenssachverhalt
→ Sich widersprechende Begründungen im Klageantrag
Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.1) [→ Bestimmtheit des Klageantrags]
Bei einem Antrag auf Nichtigkeitsklage sind die Nr. des angegriffenen Patents, sowie der Umfang der beantragten Nichtigkeitserklärung anzugeben.
Bei Zahlungsklagen ist im Allgemeinen der Betrag konkret anzugeben. Ausnahmen sind Schmerzensgeld und der angemessene Betrag der Vergütung nach § 38 ArbEG.
Ausnahmetatbestände brauchen nicht in den Klageantrag aufgenommen zu werden, wenn dieser allein die konkrete Verletzungsform beschreibt. Es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist.2) Eine diesen Grundsatz nicht beachtende Überbestimmung ist allerdings - insbesondere mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz - grundsätzlich unschädlich.3)
§ 253 ZPO → Klageschrift