Regel 104 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.
Regel 104 (a) EPGVO → Identifizierung der wichtigsten Punkte
Zielt darauf ab, die wichtigsten Punkte zu identifizieren und festzustellen, welche maßgeblichen Tatsachen streitig sind.
Regel 104 (b) EPGVO → Klärung der Haltung der Parteien
Dient der Klärung der Haltung der Parteien zu den identifizierten Punkten und Tatsachen.
Regel 104 (c) EPGVO → Erstellung eines Zeitplans
Ermöglicht die Erstellung eines Zeitplans für den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Regel 104 (d) EPGVO → Erörterung der Möglichkeiten einer Streitbeilegung
Ermöglicht die Erörterung der Möglichkeiten einer Streitbeilegung oder Nutzung des Zentrums.
Regel 104 (e) EPGVO → Anordnungen hinsichtlich weiterer Schriftsätze und Beweismittel
Erlaubt Anordnungen hinsichtlich weiterer Schriftsätze, Unterlagen, Sachverständiger, Versuchen, Inspektionen und weiterer schriftlicher Beweismittel.
Regel 104 (f) EPGVO → Vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen
Erlaubt vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen, um die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß vorzubereiten.
Regel 104 (g) EPGVO → Entscheidungen oder Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Erlaubt alle notwendigen Entscheidungen oder Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
Regel 104 (h) EPGVO → Bestimmung von Terminen für Vernehmungen und mündliche Verhandlung
Erlaubt die Bestimmung von Terminen für gesonderte Vernehmungen und die Bestätigung des Termins der mündlichen Verhandlung.
Regel 104 (i) EPGVO → Entscheidung über den Wert der Klage
Erlaubt die Entscheidung über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6.
Regel 104 (j) EPGVO → Entscheidung über den Wert des Verfahrens
Erlaubt die Entscheidung über den Wert des Verfahrens zum Zwecke der Anwendung der Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten.
Regel 104 (k) EPGVO → Vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits
Erlaubt die Aufforderung an die Parteien, eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits einzureichen.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.