Regel 320 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.
Regel 320.1 EPGVO → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Regel 320.2 EPGVO → Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung
Regelt die Frist, innerhalb der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht werden muss.
Regel 320.3 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung
Regelt die erforderlichen Angaben, die ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten muss.
Regel 320.4 EPGVO → Nachholung der versäumten Handlung
Regelt die Nachholung der versäumten Handlung zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung.
Regel 320.5 EPGVO → Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Antragsfrist
Regelt, dass keine Wiedereinsetzung gewährt wird, wenn die Antragsfrist versäumt wird.
Regel 320.6 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung
Regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung.
Regel 320.7 EPGVO → Unzulässigkeit der Berufung gegen die Entscheidung
Regelt die Unzulässigkeit einer Berufung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Regel 320 EPGVO ist das vorrangige Rechtsmittel gegenüber einem Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung nach Regel 9.3 (a) EPGVO [→ Verlängerung und Verkürzung von Fristen], wenn durch Fristversäumnis ein Recht (z. B. auf Kostenerstattung) verloren geht.1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Regel 320 EPGVO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis die allgemeine Regel 9.3 (a) EPGVO zur Fristverlängerung.2)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 6 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.