Patentverletzung bezeichnet die unbefugte Nutzung, Herstellung, den Verkauf oder das Angebot zum Verkauf eines patentgeschützten Produkts oder Verfahrens. Eine Patentverletzung tritt auf, wenn jemand die Rechte des Patentinhabers (Artikel 64 EPÜ) ohne dessen Erlaubnis verletzt. Der Patentinhaber hat das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen und Dritte von der Nutzung auszuschließen. Bei einer Verletzung kann der Patentinhaber rechtliche Schritte einleiten, um Schadensersatz zu erhalten oder eine Unterlassung zu erwirken.
Die materiellrechtlichen Vorschriften zur Definition einer Patentverletzung sind die Artikel 25 und 26 des Abkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ).
Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.
Artikel 26 → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patentinhaber kann Dritten untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind.
Der Schutzumfang im Falle einer Verletzung wird in zwei Schritten bewertet, wobei Art. 69 EPÜ [→ Schutzbereich] und das Protokoll [→ Auslegungsprotokoll] angewendet werden. Der erste Schritt bewertet die 'wörtliche' Verletzung der Merkmale des Patents im Hinblick auf die Auslegung der Ansprüche. Im zweiten Schritt, wenn das Patent nicht als wörtlich verletzt gilt, wird die Äquivalenz bewertet.1)
Der Begriff „Äquivalente Patentverletzung“ bezieht sich auf Situationen, in denen ein Verletzungsgegenstand nicht unter die Patentansprüche fällt, aber dennoch als Patentverletzung angesehen wird, weil sie im Wesentlichen die gleiche Funktion auf im Wesentlichen die gleiche Weise erfüllt, um das gleiche Ergebnis wie die patentierte Erfindung zu erzielen.
Eine angebliche Patentverletzung fällt unter das Deliktsrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Brüssel I-Neufassung. Somit hat das EPG auch für Ansprüche auf persönliche (Direktor)haftung im Hinblick auf eine angebliche Verletzung eines europäischen Patents gemäß Artikel 32 EPGÜ Gerichtsbarkeit.2)
Ob der Direktor eines Unternehmens erfolgreich vor dem EPG verklagt und für die Verletzung eines Patents haftbar gemacht werden kann, ist eine Frage des Sachverhalts, die nicht der Bestimmung von Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit unterliegt.3)
Eine angebliche Patentverletzung fällt unter das Deliktsrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 [→ Unerlaubte Handlungen und schädigende Ereignisse] der Brüssel I-Neufassung. Somit hat das EPG auch für Ansprüche auf persönliche (Direktor)haftung [→ persönliche Haftung, Direktorenhaftung] im Hinblick auf eine angebliche Verletzung eines europäischen Patents gemäß Artikel 32 EPGÜ [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen] Gerichtsbarkeit.4)
Eine Unterlassungsverfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die einer Person untersagt, bestimmte Handlungen vorzunehmen, die gegen Rechte eines anderen verstoßen oder diesen Schaden zufügen könnten. Sie dient primär dem Schutz vor weiteren Verletzungshandlungen und kann sowohl vorläufig als auch dauerhaft erlassen werden.
Artikel 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent
Legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.