Regel 19.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die möglichen Gründe, aus denen der Beklagte Einspruch gegen die Klageschrift erheben kann.
Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift einen Einspruch erheben betreffend:
(a) die Zuständigkeit des Gerichts, einschließlich der Einwendung, dass eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Regel 5 Anwendung auf das streitgegenständliche Patent findet;
(b) die Zuständigkeit der vom Kläger angegebenen Kammer [Regel 13.1(i)];
(c) die Sprache der Klageschrift [Regel 14].
Regel 19 EPGVO → Einspruch
Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.