Patentverletzung

Eine Patentverletzung tritt auf, wenn jemand ohne Erlaubnis des Patentinhabers die durch das Patent geschützte Erfindung nutzt [→ Nutzung des Patents]. Das Patent gewährt dem Inhaber exklusive Rechte [§ 9 PatG → Wirkung des Patents, Verbietungsrechte], die es ihm ermöglichen, andere von der Nutzung, Herstellung, dem Verkauf oder dem Import der patentierten Erfindung auszuschließen. Eine Verletzung dieser Rechte kann rechtliche Schritte nach sich ziehen, bei denen der Patentinhaber Unterlassung, Schadensersatz oder andere Maßnahmen verlangen kann.

Der neunte Abschnitt des Patentgesetzes [§§ 139 bis 142a → Rechtsverletzungen] regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.

§ 10 PatG → Mittelbare Patentverletzung
§ 14 PatG → Schutzbereich des Patents

§ 143 PatG → Patentstreitsachen
§ 144 PatG → Streitwertherabsetzung
§ 145 PatG → Klagekonzentration

§ 20 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO → Streitwert im Patentverletzungsverfahren

Verfahren in Patentstreitsachen
Auslegung der Patentansprüche
Wortsinngemäße Patentverletzung
Streitgegenstand der Patentverletzungsklage
Klageanträge der Patentverletzungsklage
Folgen der Patentverletzung
Haftung für die Patentverletzung
Einwände gegen den Vorwurf der Patentverletzung
Unberechtigte Verwarnung aus einem Patent
Vernichtung des Klagepatents (Einspruch, Nichtigkeitsklage)
Verletzungsform
Restitutionsklage
Internationale Patentverletzungsverfahren
Beitritt des Lizenznehmers zum Verletzungsverfahren
Zwangsvollstreckung

Es ist grundsätzlich Sache des Verletzers, sich vor Aufnahme der Herstellung oder des Vertriebs eines technischen Erzeugnisses zu vergewissern, dass damit nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden.1)

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs [→ Patentansprüche] im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt.2)Benutzung der Erfindung

Bei der für die Beurteilung einer Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln.3)

Für Patentverletzungsverfahren sind in Deutschland zwölf spezialisierte Zivilgerichte zuständig, die hierfür Patentstreitkammern eingerichtet haben, nämlich Düsseldorf, München, Mannheim, Berlin, Braunschweig, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, Nürnberg, Magdeburg und Saarbrücken. [→ Verfahren in Patentstreitsachen]

siehe auch

PatG → Patentgesetz
PatG → Normen des Patentgesetzes
§§ 143-145 PatG → Verfahren in Patentstreitsachen

1)
BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - X ZR 102/19 - Aminosäureproduktion; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217 = GRUR 2001, 323, 327 - Temperaturwächter; Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 = GRUR 2020, 961 Rn. 109 - FRAND-Einwand I
2)
BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe; m.V.a. BGHZ 171, 120 Tz. 18 – Kettenradanordnung; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 – X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 Tz. 13 – Informationsübermittlungsverfahren I [für BGHZ 172, 108 vorgesehen]
3)
BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13 - Wärmetauscher; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05, BGHZ 171, 1120 - Kettenradanordnung I; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 - Polymerschaum I