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§ 139 (1) PatG → Unterlassungsanspruch
§ 139 (2) PatG → Schadensersatzanspruch
§ 139 (3) PatG → Beweislast bei Verfahrensprodukten
§ 140 PatG → Aussetzung des Verletzungsverfahrens
§ 140a (1), (2) PatG → Vernichtungsanspruch
§ 140a (3) PatG → Rückrufanspruch
§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
§ 140c PatG → Besichtigungsanspruch
§ 140d PatG → Rechnungslegungsanspruch
§ 140e PatG → Kosten für Veröffentlichung des Urteils
§ 141 PatG → Verjährung
§ 141a PatG → Nichtabgeschlossenheitsklausel
§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
§ 142a PatG → Zollbeschlagnahme
→ Benutzungs- und Verbietungsrechte
→ Haftung bei mittelbarer Patentverletzung
→ Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
→ Mittäterschaft
→ Störerhaftung
Benutzt ein Patentverletzer entgegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung [→Benutzung der Erfindung], kann die Inhaberin des benutzten Klagepatentes den Patentverletzer nach § 139 Abs. 1 PatG (ggf. in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 3 EPÜ) auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Aus einer Verletzung eines Schutzrechtes folgen zudem Ansprüche der Patentinhaberin auf Auskunft und die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach (§ 139 Abs. 2 Satz 1 PatG; § 242 BGB).
Wie auch in anderen Rechtsgebieten können auch im Patentrecht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.1)
§§ 139-142a PatG → Patentverletzung
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