Kosten des Nichtigkeitsverfahrens

§ 84 (2) PatG → Kostenentscheidung im Urteil
Regelt, dass im Urteil auch über die Kosten des Verfahrens entschieden wird und die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend angewendet werden.

Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens
Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren
Kostenentscheidung im Nichtigkeitsverfahren
Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren
Kostenregelung für die streitgenössische Nebenintervention
Kostenauferlegung bei Rücknahme der Nichtigkeitsklage
Kostentragungspflicht bei Verzicht auf das Streitpatent
Anwendung von § 93 Abs. 1 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert (§ 84 (2) S. 2 1. HS PatG → Vorschriften über die Prozeßkosten im Nichtigkeitsverfahren).

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden (§ 84 (2) S. 2 2. HS PatG → Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung).

Parteien, die nicht aus EU- oder EWR Ländern kommen (z.B. aus USA) müssen gemäß § 81 (6) PatG eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nach § 110 ff. ZPO erbringen, wenn die Gegenseite dies verlangt.

siehe auch

§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz
Kosten des Nichtigkeitsverfahrens
Kosten des Verfahrens (Verfahrensrecht)
Nichtigkeitsverfahren
Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren