Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 [→ Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch] ein Anspruch auf die Eintragung zusteht.
§ 44 (2) MarkenG → Zeitpunkt der Eintragungsbewilligungsklage
Die Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG dient dazu, den Inhaber eines Widerspruchszeichens zur Bewilligung der Eintragung zu zwingen, wenn dem Kl. ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Eintragung gegen den Bekl. zusteht.
Das für das Eintragungsbewilligungsgesuch angerufende Gericht kann seine Entscheidung aussetzen, bis ein etwaiges patentamtliches Löschungsverfahren abgeschlossen ist.
§ 44 (2) MarkenG → Zeitpunkt der Eintragungsbewilligungsklage
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Zwischenrechte