Die Eintragungsbewilligungsklage

§ 44 (1) MarkenG

Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 [→ Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch] ein Anspruch auf die Eintragung zusteht.

§ 44 (2) MarkenG → Zeitpunkt der Eintragungsbewilligungsklage

Die Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG dient dazu, den Inhaber eines Widerspruchszeichens zur Bewilligung der Eintragung zu zwingen, wenn dem Kl. ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Eintragung gegen den Bekl. zusteht.

Kennzeichenrechtliche Gründe

Das für das Eintragungsbewilligungsgesuch angerufende Gericht kann seine Entscheidung aussetzen, bis ein etwaiges patentamtliches Löschungsverfahren abgeschlossen ist.

Außerkennzeichenrechtliche Gründe

siehe auch

§ 44 (2) MarkenG → Zeitpunkt der Eintragungsbewilligungsklage
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Zwischenrechte