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markenrecht:verfall_wegen_nichtbenutzung

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Verfall wegen Nichtbenutzung

Der Verfall einer Marke wegen Nichtbenutzung nach § 49 (1) MarkenG kann im Löschungsverfahren geltend gemacht werden.

§ 49 (1) S. 1 MarkenG

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist [→ rechtserhaltende Benutzung].

§ 49 (1) S. 2 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzungsaufnahme
§ 49 (1) S. 3 und S. 4 MarkenG → Unlautere Benutzungsaufnahme

§ 49 (2) Nr. 1 MarkenG → Verfall wegen Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung
§ 49 (2) Nr. 2 MarkenG → Verfall wegen täuschender Benutzung
§ 49 (2) Nr. 3 MarkenG → Verfall wegen Wegfalls des Inhabers

§ 26 MarkenG → rechtserhaltende Benutzung
§ 22 MarkenG → Zwischenrechte

Gemäß §§ 49 Abs. 1, 53 Abs. 5 MarkenG in der ab 1. Mai 2020 geltenden Fassung (§ 158 Abs. 6 MarkenG) ist eine Marke auf Antrag für verfallen zu erklären und zu löschen, wenn der Markeninhaber innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung über den Eingang des Antrags auf Erklärung des Verfalls und der Aufforderung, sich zu dem Antrag zu erklären, dem Antrag nicht widerspricht. [→ rechtserhaltende Benutzung].1)

Widerspricht die Markeninhaberin dem Antrag nicht, so hat die Markenabteilung die Marke ohne Sachprüfung für verfallen zu erklären und zu löschen.2)

Die fristgerechte Erhebung des Widerspruchs ist Verfahrensvoraussetzung und in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Eine Sachprüfung kann nur stattfinden, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.3)

Die Marke ist wegen Verfall zu löschen, wenn die Voraussetzungen der Nichtbenutzung entweder

  • zum Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. Klageerhebung vorliegen (erster Benutzungszeitraum),
  • oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bzw. die Klage (zweiter Benutzungszeitraum).4)

Allerdings ist die Markeneintragung im Löschungsverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG nicht auf die Waren oder Dienstleistungen zu beschränken, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht über Gebühr eingeengt zu werden, rechtfertigen es vielmehr, darüber hinaus auch die Waren im Warenverzeichnis zu belassen, die nach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen Warenbereich gehören. Dadurch wird ein sachgerechter Ausgleich erzielt zwischen dem Interesse des Markeninhabers,in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht über Gebühr eingeengt zu werden, und dem Interesse an der Freihaltung des Registers von Marken, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen nicht benutzt werden.5)

Zum gleichen Warenbereich in diesem Sinne gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen.6)

Zwischenrechte

Jüngere Marken, die zu einem Zeitpunkt angemeldet wurden, zu dem die Voraussetzungen der Nichtbenutzung einer älteren Marke vorlagen (ein Löschungsantrag zu diesem Zeitpunkt demnach erfolg gehabt hätte), erstarken zum Zwischenrecht und genießen ein Koexistenzrecht neben der älteren Marke.

§ 22 MarkenG → Zwischenrechte

Beweislast

Der Senat hat seine Rechtsprechung, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Verfalls die Klagepartei und nicht den Inhaber der angegriffenen Marke trifft, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgegeben.7)

Danach obliegt es grundsätzlich dem Inhaber der streitigen Marke, die Gegenstand eines Antrags auf Erklärung des Verfalls ist, die ernsthafte Benutzung dieser Marke nachzuweisen. Dieser ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei.8)

siehe auch

1)
vgl. BPatG, Beschl. v. 16. August 2022 - 28 W (pat) 57/21
2)
vgl. z.B. BPatG, Beschl. v. 16. August 2022 - 28 W (pat) 57/21
3)
BPatG, Beschl. v. 16. August 2022 - 28 W (pat) 57/21; m.V.a. BPatG 28 W (pat) 84/20 – TECNOBIKE; Kopacek in BeckOK MarkenR, 29. Ed. 1.4.2022, MarkenG § 53 Rdnr. 68; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 53 Rdnr. 50 m.w.N.
4)
BGH Urteil vom 17. 5. 2001 - I ZR 187/98 - ISCO
5)
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 38/13 - Probiotik; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 62 = WRP 2001, 1211 ISCO; Urteil vom 10. April 2008 I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 32 f. = WRP 2008, 1544 LOTTOCARD; Urteil vom 5. Dezember 2012 I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 61 = WRP 2013, 1038 Culinaria/Villa Culinaria
6)
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 38/13 - Probiotik; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 f. Taurus; Urteil vom 21. April 1994 I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 515 = WRP 1994, 621 Simmenthal; BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 61 Culinaria/Villa Culinaria
7)
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20 - NJW-Orange; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - I ZR 40/20, GRUR 2021, 736 Rn. 22 = WRP 2021, 623 - STELLA, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
8)
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20 - NJW-Orange; m.V.a. EuGH, Urteil vom 26. September 2013 - C-610/11, GRUR Int. 2013, 1047 Rn. 63 - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM]; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 = WRP 2021, 29 - Ferrari [testarossa]
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