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Die Klage nach Absatz 1 [→ Eintragungsbewilligungsklage] ist innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Eintragung gelöscht worden ist, zu erheben.
§ 44 (1) MarkenG → Eintragungsbewilligungsklage
Grundsätzlich nach Ende des Widerspruchverfahrens. Ausnahmsweise schon vor Ende des Widerspruchverfahrens, wenn die Frage der Verwechslungsgefahr nicht strittig ist.
Die auf zeichenrechtliche Gründe gestützte Eintragungsbewilligungsklage setzt grundsätzlich voraus, dass das DPMA zuvor im Widerspruchsverfahren über die Zeichenübereinstimmung entschieden hat, weil dieser Entscheidung für das ordentliche Gericht Bindungswirkung zukommt. Eine Eintragungsbewilligungsklage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist jedoch zulässig, wenn es auf die Frage der Zeichenübereinstimmung und der Warengleichartigkeit nicht ankommt, weil diese zwischen den Parteien außer Streit stehen oder die Eintragungsbewilligungsklage bei unterstellter Zeichenübereinstimmung und Warengleichartigkeit auf Grund bestehender Löschungsreife wegen Nichtbenutzung Erfolg haben kann.1)
§ 44 (1) MarkenG → Eintragungsbewilligungsklage
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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