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markenrecht:rechtsmissbrauch

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Rechtsmißbrauch

Bei mißbräuchlichen Rechtsausübung kann dahingestellt bleiben, ob bereits der Rechtserwerb (Markenanmeldung) rechtsmißbräuchlich war.

Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen1), wenn ein Markeninhaber

  • eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet,
  • hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen auf Grund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und
  • die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.
  • das Klagezeichen ist ein sog. Wiederholungszeichen, durch dessen Anmeldung der Benutzungszwang umgangen wird2)
1)
BGH, Urteil vom 23. 11. 2000 - I ZR 93/98 - Classe E
2)
BGH, Beschl. vom 24. November 2005, I ZR 28/05; vgl. dazu Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 MarkenG Rdn. 22; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 26 Rdn. 231; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 26 Rdn. 61, jeweils m.w.N.
markenrecht/rechtsmissbrauch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1