Anzeigen:
Löschungsklage vor den Zivilgerichten (§ 55 MarkenG).
Nichtigkeit wegen älterer Rechte im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG (51 Abs. 1 MarkenG)
Folgende Ausschließungsgründe kann der Markeninhaber geltend machen:
Bis auf den Ausschlußgrund des Verfalls (§ 51 IV Nr. 1 MarkenG) sind alle Ausschlußgründe Einwendungen.
Eigenständige Regelung der Nichtbenutzungseinrede in §§ 51 IV Nr. 1 iVm 55 III MarkenG.
Drei eigenständige Benutzungszeiträume:
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