Das europäische Patentrecht umfasst sowohl das Patentrecht der Europäischen Union [→ Einheitspatentsystem] als auch das System des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ), die als eigenständige völkerrechtliche Verträge mit Unionsbezug unabhängig von der Europäischen Union sind.
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 15 europäischen Staaten am 5. Oktober 1973 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihm mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 [→ IntPatÜG] zugestimmt.1) Durch den Beitritt weiterer Staaten2) hat sich die Anzahl der Vertragsstaaten auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen Validierungs- und Erstreckungsabkommen.3)
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
GebO EPÜ → Gebührenordnung
Legt die Gebühren fest, die für die verschiedenen Verfahren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erteilung und Verwaltung europäischer Patente erhoben werden.
VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
VAA → Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren
Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, die über Einsprüche und Beschwerden gegen Entscheidungen im Patenterteilungsverfahren entscheiden.
→ Auslegungsprotokoll
Legt fest, wie der Schutzbereich eines europäischen Patents durch die Patentansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen auszulegen ist, um eine ausgewogene und einheitliche Interpretation sicherzustellen.
ZeP EPÜ → Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung
Regelt die Zentralisierung der Patenterteilung in Europa durch das Europäische Patentamt und seine schrittweise Einführung als zentrale Behörde.
AnP EPÜ → Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents
Legt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zwischen den Vertragsstaaten in Bezug auf Streitigkeiten über den Anspruch auf Erteilung europäischer Patente fest.
PüVI EPÜ → Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation
Regelt die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation und ihres Personals, um die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
PstP EPÜ → Protokoll über den Personalbestand des Europäischen Patentamts in Den Haag
Bezieht sich auf den spezifischen Personalbestand und die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts in Den Haag.
Das Einheitspatentsystem bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die einheitliche Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.
Der neunte Teil des EPÜ [→ Neunter Teil: Besondere Übereinkommen] erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.
Verordnung (EU) 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz
Schafft einen einheitlichen Schutzmechanismus für Patente in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, der eine zentrale Erteilung und einheitliche Wirkung ermöglicht.
Verordnung (EU) 1260/2012 → Übersetzungsregelungen
Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern.
Diese Verordnungen werden begleitet durch Rechtsnormen, die auf völkerrechtliche Verträge zurückgehen, die in engem Zusammenhang mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten entwickelt wurden, aber außerhalb des rechtlichen Rahmens der EU [→ Rechtsordnung der Europäischen Union] stehen:
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems in Europa.
GebOEPS → Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren.
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) sieht die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor [Art. 1 EPGÜ → Einheitliches Patentgericht]. Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der außerhalb des rechtlichen Rahmens der EU steht [→ Patentrecht der Europäischen Union], auch wenn er in engem Zusammenhang mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten entwickelt wurde.
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Internationales Abkommen, das die Schaffung eines zentralen Gerichts für Patentstreitigkeiten in Europa vorsieht und die einheitliche Durchsetzung von Patenten in den teilnehmenden EU-Staaten ermöglicht.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
→ Patentrecht
Schützt technische Erfindungen und gewährt dem Inhaber eines Patents exklusive Nutzungsrechte.