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ep:gebuehrenordnung

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Gebührenordnung (GebO EPÜ)

Artikel 51 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Gebührenordnung insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, bestimmt.

Artikel 51 (4) EPÜ

Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.

Die Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation regelt die Erhebung von Gebühren, die im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und seiner Ausführungsordnung vorgesehen sind. Sie umfasst Gebühren für die Anmeldung, Recherche, Prüfung und Erteilung von Patenten sowie für Einsprüche, Beschwerden und andere Amtshandlungen. Die Gebührenordnung legt zudem fest, wann und wie Gebühren zu entrichten sind, welche Ermäßigungen möglich sind und unter welchen Bedingungen Gebühren zurückerstattet werden können. Die Verwaltung und Festsetzung der Gebühren obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts.

Art. 1 GebO EPÜ → Allgemeines
Regelt die Erhebung aller an das Amt zu entrichtenden Gebühren nach den Vorschriften der Gebührenordnung.

Art. 2 GebO EPÜ → Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren
Legt die Höhe und Art der zu zahlenden Gebühren für europäische und internationale Patentanmeldungen fest.

Art. 3 GebO EPÜ → Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise
Ermächtigt den Präsidenten des Amts, Verwaltungsgebühren, Auslagen und Preise für Veröffentlichungen festzusetzen.

Art. 4 GebO EPÜ → Fälligkeit der Gebühren
Bestimmt, dass Gebühren fällig werden, sobald der Antrag auf die gebührenpflichtige Amtshandlung beim Amt eingeht.

Art. 5 GebO EPÜ → Entrichtung der Gebühren
Regelt, dass die Gebühren per Einzahlung oder Überweisung in Euro an das Amt zu entrichten sind.

Art. 6 GebO EPÜ → Angaben über die Zahlung
Verlangt, dass jede Zahlung den Einzahler und den Verwendungszweck eindeutig identifiziert.

Art. 7 GebO EPÜ → Maßgebender Zahlungstag
Definiert den Zahlungstag als den Tag, an dem der Betrag auf einem Bankkonto des Amts gutgeschrieben wird.

Art. 8 GebO EPÜ → Nicht ausreichender Gebührenbetrag
Regelt, dass bei unzureichendem Betrag der Einzahler zur Nachzahlung aufgefordert wird.

Art. 9 GebO EPÜ → Rückerstattung von Recherchengebühren
Stellt sicher, dass die Recherchengebühr vollständig zurückerstattet wird, wenn die Anmeldung vor der Erstellung des Recherchenberichts zurückgenommen wird.

Art. 10 GebO EPÜ → Rückerstattung der Gebühr für ein technisches Gutachten
Ermöglicht die Rückerstattung von 75 % der Gebühr für ein technisches Gutachten bei Rücknahme vor Beginn der Erstellung.

Art. 11 GebO EPÜ → Rückerstattung der Prüfungsgebühr
Regelt die Rückerstattung der Prüfungsgebühr vollständig oder teilweise, abhängig vom Zeitpunkt der Rücknahme der Anmeldung.

Art. 12 GebO EPÜ → Rückerstattung von Bagatellbeträgen
Legt fest, dass zu viel gezahlte Bagatellbeträge nur auf ausdrücklichen Antrag zurückerstattet werden.

Art. 13 GebO EPÜ → Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
Regelt, dass Ansprüche auf Zahlung von Gebühren oder deren Rückerstattung vier Jahre nach Fälligkeit erlöschen.

Art. 14 GebO EPÜ → Gebührenermäßigung
Erlaubt unter bestimmten Bedingungen Gebührenermäßigungen, z.B. bei internationalen Prüfungsberichten.

Art. 15 GebO EPÜ → Inkrafttreten
Bestimmt das Inkrafttreten der Gebührenordnung am 20. Oktober 1977.

siehe auch

Europäisches Patentübereinkommen
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug der das europäische Patentsystem schafft und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt regelt.

Artikel 51 EPÜ → Gebühren
Beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.

ep/gebuehrenordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 12:56 von mfreund