Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:einigungsstellen

finanzcheck24.de

Einigungsstellen (§ 15 UWG)

§ 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die auf Forderungen nach diesem Gesetz beruhen.

§ 15 (1) UWG → Einrichtung von Einigungsstellen
Die Landesregierungen errichten Einigungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem UWG.

§ 15 (2) UWG → Besetzung der Einigungsstellen
Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die Richterschaft ausweist, und entsprechenden Beisitzenden zu besetzen.

§ 15 (3) UWG → Anrufung der Einigungsstellen
Einigungsstellen können angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt; bei Verbrauchern ist keine Zustimmung notwendig.

§ 15 (4) UWG → Zuständigkeit der Einigungsstellen
Die Zuständigkeit richtet sich nach § 14 UWG.

§ 15 (5) UWG → Erscheinen und Ordnungsgeld
Anordnung des persönlichen Erscheinens und Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Fehlen.

§ 15 (6) UWG → Gütlicher Ausgleich
Die Einigungsstellen streben einen gütlichen Ausgleich an und dürfen Einigungsvorschläge machen.

§ 15 (7) UWG → Niederlegung und Vollstreckung von Vergleichen
Ein Vergleich muss schriftlich niedergelegt und von Beteiligten unterschrieben werden, und kann zwangsweise vollstreckt werden.

§ 15 (8) UWG → Ablehnung von Einigungsverhandlungen
Eine Einigungsstelle kann Einigungsverhandlungen ablehnen, wenn Ansprüche unbegründet oder unzuständig erscheinen.

§ 15 (9) UWG → Hemmung der Verjährung
Die Anrufung einer Einigungsstelle hemmt die Verjährung wie die Klageerhebung.

§ 15 (10) UWG → Vorgehen bei anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten
Ein Gericht kann die Parteien auffordern, eine Einigungsstelle vorher anzurufen; gleichzeitig kann eine Klage des Gegners nur nach der Anrufung der Einigungsstelle erhoben werden.

§ 15 (11) UWG → Ermächtigung der Landesregierungen
Die Landesregierungen dürfen Verordnungen zur Durchführung der Bestimmungen und Verfahrensregeln erlassen.

§ 15 (12) UWG → Sonderregelung für bestimmte Bundesländer
In fünf spezifischen Bundesländern kann die Einigungsstelle mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung nach DDR-Recht erworben hat, besetzt werden.

siehe auch

UWG, Kapitel 3 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.

wettbewerbsrecht/einigungsstellen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 13:05 von mfreund