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§ 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die auf Forderungen nach diesem Gesetz beruhen.
§ 15 (1) UWG → Einrichtung von Einigungsstellen
Die Landesregierungen errichten Einigungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem UWG.
§ 15 (2) UWG → Besetzung der Einigungsstellen
Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die Richterschaft ausweist, und entsprechenden Beisitzenden zu besetzen.
§ 15 (3) UWG → Anrufung der Einigungsstellen
Einigungsstellen können angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt; bei Verbrauchern ist keine Zustimmung notwendig.
§ 15 (4) UWG → Zuständigkeit der Einigungsstellen
Die Zuständigkeit richtet sich nach § 14 UWG.
§ 15 (5) UWG → Erscheinen und Ordnungsgeld
Anordnung des persönlichen Erscheinens und Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Fehlen.
§ 15 (6) UWG → Gütlicher Ausgleich
Die Einigungsstellen streben einen gütlichen Ausgleich an und dürfen Einigungsvorschläge machen.
§ 15 (7) UWG → Niederlegung und Vollstreckung von Vergleichen
Ein Vergleich muss schriftlich niedergelegt und von Beteiligten unterschrieben werden, und kann zwangsweise vollstreckt werden.
§ 15 (8) UWG → Ablehnung von Einigungsverhandlungen
Eine Einigungsstelle kann Einigungsverhandlungen ablehnen, wenn Ansprüche unbegründet oder unzuständig erscheinen.
§ 15 (9) UWG → Hemmung der Verjährung
Die Anrufung einer Einigungsstelle hemmt die Verjährung wie die Klageerhebung.
§ 15 (10) UWG → Vorgehen bei anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten
Ein Gericht kann die Parteien auffordern, eine Einigungsstelle vorher anzurufen; gleichzeitig kann eine Klage des Gegners nur nach der Anrufung der Einigungsstelle erhoben werden.
§ 15 (11) UWG → Ermächtigung der Landesregierungen
Die Landesregierungen dürfen Verordnungen zur Durchführung der Bestimmungen und Verfahrensregeln erlassen.
§ 15 (12) UWG → Sonderregelung für bestimmte Bundesländer
In fünf spezifischen Bundesländern kann die Einigungsstelle mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung nach DDR-Recht erworben hat, besetzt werden.
UWG, Kapitel 3 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.
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