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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:zustaendigkeit_der_einigungsstellen

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Zuständigkeit der Einigungsstellen

§ 15 (4) UWG

Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 15 UWG → Einigungsstellen
Landesregierungen richten Einigungsstellen ein, um Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG beizulegen.

wettbewerbsrecht/zustaendigkeit_der_einigungsstellen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 13:03 von mfreund