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wettbewerbsrecht:niederlegung_und_vollstreckung_von_vergleichen

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Niederlegung und Vollstreckung von Vergleichen

§ 15 (7) UWG

Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 15 UWG → Einigungsstellen
Landesregierungen richten Einigungsstellen ein, um Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG beizulegen.

wettbewerbsrecht/niederlegung_und_vollstreckung_von_vergleichen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 13:04 von mfreund