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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:einrichtung_von_einigungsstellen

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Einrichtung von Einigungsstellen

§ 15 (1) UWG

Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes [→ Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb] geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

siehe auch

§ 15 UWG → Einigungsstellen
Landesregierungen richten Einigungsstellen ein, um Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG beizulegen.

wettbewerbsrecht/einrichtung_von_einigungsstellen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 13:35 von mfreund