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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:hemmung_der_verjaehrung

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Hemmung der Verjährung

§ 15 (9) UWG

Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.

siehe auch

§ 15 UWG → Einigungsstellen
Landesregierungen richten Einigungsstellen ein, um Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG beizulegen.

wettbewerbsrecht/hemmung_der_verjaehrung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 13:05 von mfreund