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verfahrensrecht:begruendung_der_rechtshaengigkeit_durch_klageerhebung

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Begründung der Rechtshängigkeit durch Klageerhebung

§ 261 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass durch die Erhebung der Klage die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet wird.

§ 261 (1) ZPO

Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

siehe auch

§ 261 ZPO → Rechtshängigkeit
Regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.

verfahrensrecht/begruendung_der_rechtshaengigkeit_durch_klageerhebung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:57 von 127.0.0.1